Rechtsstand Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung – bei einer konkreten Veröffentlichung mit Risiko frag eine Anwältin oder einen Anwalt.
Vor dem Start: Was das Luftrecht bei Kameras verlangt
- Registrierung: Hat deine Drohne eine Kamera, musst du dich als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren – auch unter 250 g. Ausgenommen sind nur Drohnen, die als Spielzeug die EU-Spielzeugrichtlinie erfüllen (Art. 14 VO (EU) 2019/947).
- Wohngrundstücke: Über Wohngrundstücke darfst du mit einer Kameradrohne nur fliegen, wenn Eigentümer oder Bewohner ausdrücklich zugestimmt haben. Die Ausnahme für Drohnen bis 0,25 kg gilt nur, wenn sie weder Bild noch Ton aufzeichnen oder übertragen und keine fremden Funksignale aufzeichnen oder weiterleiten können – mit Kamera greift sie also nie (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Eine Sonderregel ab 100 m Höhe setzt einen berechtigten Betriebszweck voraus und kommt für Hobbyflüge praktisch nicht in Frage.
- Geozonen: Über und nahe unter anderem militärischen Anlagen, Gefängnissen, Industrie- und Energieanlagen, Behörden, Krankenhäusern sowie Unfall- und Einsatzorten brauchst du eine Zustimmung (§ 21h LuftVO). Wo diese Zonen liegen, zeigt die dipul-Karte.
- Die übrigen Regeln – Abstand zu Menschen, 120 m Höhe, Sichtkontakt – stehen im Ratgeber Drohne fliegen in Deutschland.
Ob du dich registrieren musst, zeigt dir der Drohnen-Regel-Check.
Aufnehmen ist nicht veröffentlichen
Rechtlich macht es einen großen Unterschied, ob du ein Video nur für dich auf der Festplatte behältst oder es ins Netz stellst. Für rein private Aufnahmen gilt die Datenschutz-Grundverordnung nicht (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Diese Haushaltsausnahme legt der Europäische Gerichtshof aber eng aus: Eine Veröffentlichung im Internet, die jeder sehen kann, fällt nicht mehr darunter. Spätestens mit dem öffentlichen Upload musst du also prüfen, wer und was im Bild ist. Filmst du gezielt öffentliche Orte mit Menschen, kann die Ausnahme schon beim Aufnehmen entfallen.
Personen im Bild
Bilder, auf denen Menschen erkennbar sind, dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 Kunsturhebergesetz). Ohne Einwilligung geht es nur in Ausnahmefällen (§ 23 KUG), etwa wenn:
- Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Ort sind – kleine, nicht hervorgehobene Figuren in einer Strandaufnahme zum Beispiel.
- es sich um Bilder von Versammlungen, Umzügen oder ähnlichen Ereignissen handelt, bei denen die Menge im Vordergrund steht, nicht Einzelne.
- Auch dann gilt: Berechtigte Interessen der Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden. Wer Bilder unerlaubt verbreitet, kann sich strafbar machen (§ 33 KUG, verfolgt auf Antrag des Betroffenen). Wie Kunsturhebergesetz und DSGVO zusammenspielen, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Bei Drohnenaufnahmen sind Menschen oft klein im Bild. Sind Einzelne trotzdem erkennbar und im Fokus, frag sie oder mach sie unkenntlich – das ist die sicherste Lösung.
Garten und Fenster: Hier wird es strafbar
Wer eine Person in ihrer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt fotografiert oder filmt und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, macht sich strafbar (§ 201a StGB). Dafür reicht schon die Live-Übertragung auf dein Handy oder deine Brille – du musst nichts speichern. Das Gericht kann die Drohne als Tatmittel einziehen.
Ob ein Garten mit hoher Hecke als geschützter Raum zählt, hängt vom Einzelfall ab. Die einfache Regel: Halte die Kamera von Fenstern, Balkonen und Gärten anderer fern. Über Wohngrundstücke darfst du ohne Zustimmung ohnehin nicht fliegen.
Gebäude und Kunstwerke: keine Panoramafreiheit von oben
Vom Gehweg aus darfst du Kunstwerke und Gebäude, die dauerhaft an öffentlichen Straßen und Plätzen stehen, fotografieren und die Bilder veröffentlichen – das ist die Panoramafreiheit (§ 59 Urheberrechtsgesetz). Für Drohnenaufnahmen gilt sie nicht: Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass Luftaufnahmen mit einer Drohne nicht unter die Panoramafreiheit fallen, weil sie eine Perspektive zeigen, die der Allgemeinheit nicht zugänglich ist (Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23).
Im Fall ging es um einen Buchverlag mit Drohnenfotos von Kunstinstallationen auf Ruhrgebiets-Halden. Er wurde zu Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Ob Gerichte private Uploads ohne Geld milder bewerten würden, ist offen – verlass dich nicht darauf.
- Betroffen sind nur urheberrechtlich geschützte Werke: Skulpturen, Installationen, Wandbilder und Bauwerke mit besonderer künstlerischer Gestaltung.
- Nicht betroffen sind Landschaften, Felder, Wälder und gewöhnliche Zweckbauten ohne künstlerische Gestaltung. Wo die Grenze bei Gebäuden liegt, ist allerdings Einzelfallfrage.
- Schutzdauer: Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein Schloss aus dem 18. Jahrhundert ist frei, ein modernes Museum meist nicht.
- Beiwerk: Taucht ein Werk nur nebenbei und unwesentlich im Bild auf, ist das erlaubt (§ 57 UrhG). Steht es im Mittelpunkt, brauchst du die Erlaubnis des Urhebers bzw. seiner Verwertungsgesellschaft.
Social Media, YouTube und Geld verdienen
Für das Luftrecht spielt es keine Rolle, ob du privat oder gewerblich fliegst – es gelten dieselben Regeln, so das Luftfahrt-Bundesamt. Beim Urheberrecht und beim Datenschutz zählt die wirtschaftliche Nutzung aber sehr wohl: Verdienst du mit deinen Aufnahmen Geld, etwa über Werbeeinnahmen oder Auftragsarbeiten, wiegen vor allem die Rechte der Urheber schwerer, und die Haushaltsausnahme der DSGVO gilt sicher nicht mehr. Prüfe dann auch, ob deine Drohnenversicherung gewerbliche Flüge abdeckt.
Militärische Anlagen
Über militärischen Anlagen ist Fliegen ohne Zustimmung ohnehin verboten. Wer eine militärische Einrichtung aus der Luft fotografiert und dadurch wissentlich die Sicherheit Deutschlands oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, macht sich zusätzlich strafbar (§ 109g StGB). Lass diese Motive einfach weg.
Schnell-Check vor dem Upload
| Im Bild | Darfst du es zeigen? |
|---|---|
| Landschaft, Natur, Felder | ja (Flug war erlaubt vorausgesetzt) |
| Menschen klein als Beiwerk | meist ja |
| einzelne erkennbare Menschen im Fokus | nur mit Einwilligung, sonst unkenntlich machen |
| Personen in fremden Gärten, Wohnungen, auf Balkonen | nein – nie gezielt aufnehmen |
| Kunstwerk oder moderne Architektur im Mittelpunkt | nur mit Erlaubnis des Urhebers |
| alte Gebäude (Urheber über 70 Jahre tot) | ja |
| militärische Anlagen | nein |